Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
    1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der GO4IT! GmbH, Erzstraße 3, 58135 Hagen, (im Folgenden kurz "ANBIETER" genannt) und dem Empfänger der Leistungen (im Folgenden kurz "KUNDE" genannt, zusammen hier auch als die „PARTEIEN“ bezeichnet), insbesondere im Hinblick auf Verträge über Leistungen und Beratungen aus den Bereichen der Durchführung, Begleitung und Organisation von Präsenz-, und Digitalveranstaltungen in den Studios des ANBIETERS und/oder anderen Orten, nebst angrenzender Tätigkeitsbereiche - wie der (durch den ANBIETER und dessen Team betreuten oder reinen) Vermietung und/oder dem Verkauf von Veranstaltungstechnik (nachfolgend kurz „WARE“ genannt) -  (nachfolgend gemeinsam kurz „Leistungen“ genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    2. Das Angebot des ANBIETERS richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB) bzw. an Gewerbetreibende.
    3. Widersprechende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn der ANBIETER stimmt deren Geltung ausdrücklich zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der ANBIETER in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des KUNDEN Leistungen vorbehaltlos ausführt.
    4. Die vertragliche Grundlage ergibt sich aus der individuellen Absprache zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN (z.B. in Form eines Angebots) sowie den vorliegenden Bedingungen.
    5. Maßgeblich ist die jeweils vor Inanspruchnahme der Leistungen gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ANBIETERS.
    6. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Leistungsbeziehungen zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN (in Zusammenhang mit dem angebotenen Leistungsgegenstand), ohne dass es einer ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.
    7. Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen das generische Maskulinum verwendet wird, gilt dies einzig und allein aus Gründen der Einfachheit, ohne dass damit irgendeine Wertung verbunden ist.
  2. Vertragsschluss
    1. Die Präsentation der Leistungen auf der Webseite, in sozialen Netzwerken, in Broschüren oder in Werbeanzeigen stellt kein verbindliches Angebot des ANBIETERS auf Abschluss eines Vertrags dar.
    2. Der Vertragsschluss zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN kann fernmündlich (insbesondere per Video bzw. Videochat und/oder Telefon), in Textform (z.B. per E-Mail) oder schriftlich erfolgen.
    3. Im Fall von fernmündlich abgeschlossenen Verträgen zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN willigt der KUNDE ein, dass der ANBIETER das Telefonat und/oder die Video-Konferenz mit diesem zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufzeichnet.
    4. Der KUNDE erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, keine Login-Benutzernamen, Passwörter, Materialien und Links, auf die der KUNDE im Rahmen dieses Vertrags Zugriff erhält, an Dritte weiterzugeben.
  3. Leistungen
    1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der individuellen Absprache zwischen ANBIETER und KUNDE.
    2. Die PARTEIEN sind sich darüber einig, dass der ANBIETER dem KUNDEN gegenüber ausdrücklich keinen konkreten quantitativen und/oder wirtschaftlichen Erfolg schuldet.
    3. Die Leistungserbringung durch den ANBIETER ist an die vereinbarten Termine geknüpft. Eine Übertragung des Leistungsanspruchs auf einen späteren Zeitpunkt ist ausgeschlossen.
    4. Der ANBIETER ist berechtigt, sich zur Erfüllung einzelner oder aller vertraglichen Pflichten der Hilfe Dritter, insbesondere Subunternehmer, zu bedienen.
    5. In Bezug auf die Inhalte eines mit dem ANBIETER eingegangenen Beratungsvertrags steht diesem ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
  4. Besondere Bestimmungen im Bereich Beratung
    1. Der ANBIETER bietet als Full-Service-Dienstleister außerdem strategische Beratungsleistungen zu Online-, Hybrid- und Präsenzveranstaltungen sowie zur Erstellung von Webinaren und digitalen Bildungsangeboten an. Der ANBIETER entwickelt Konzepte zur erfolgreichen Digitalisierung von Events und begleitet den KUNDEN von der Idee bis zur technischen Umsetzung
    2. Die einzelnen, konkret geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsangebot des ANBIETERS und der individuellen vertraglichen Abrede.
    3. Der KUNDE stellt sicher, dass der ANBIETER zu jedem Zeitpunkt über alle erforderlichen Informationen verfügt, die zum Erreichen eines bestmöglichen Beratungsergebnisses erforderlich sind.
  5. Besondere Bestimmungen im Bereich Vermietung
    1. Als Mietsache zur Verfügung stehen insbesondere, aber nicht abschließend, die vom ANBIETER betriebenen Studios einschließlich der personellen Betreuung sowie technischen Ausstattung zur Produktion von Sound- und Lichteffekten, Animationen und/oder Präsentationen sowie zur Onlineübertragung von Events sowie Mietsachen gemäß dem weiteren Portfolio des Anbieters. Der genaue Umfang der Mietsache ergibt sich aus den individuellen Vertragsbestimmungen.
    2. Der KUNDE verpflichtet sich, die vom ANBIETER zur Verfügung gestellte Mietsache nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen.
    3. Der KUNDE verpflichtet sich, etwaige für die Aktionszeit erforderliche Genehmigungen eigenverantwortlich bei der zuständigen Behörde einzuholen.
    4. Der KUNDE verpflichtet sich die Mietsache pfleglich zu behandeln. Für die Reinigung der Mietsache nach der Aktionszeit ist grundsätzlich, soweit nicht abweichend geregelt, der ANBIETER zuständig.
    5. Der KUNDE darf keinerlei (physische wie chemische) Veränderungen an der Mietsache vornehmen und hat die Mietsache zu jeder Zeit vor Verlust oder Diebstahl Dritter durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Im Falle des unfreiwilligen Abhandenkommens der Mietsache während der Mietdauer hat der KUNDE den ANBIETER unverzüglich über den Verlust zu unterrichten.
    6. Der KUNDE darf die angemietete Mietsache weder entgeltlich noch unentgeltlich an Dritte weiter- bzw. untervermieten, es sein denn, es liegt im Einzelfall eine ausdrückliche Genehmigung des ANBIETERS hierzu vor.
    7. Etwaige Schäden sind bei Abholung der Mietsache in einem Übergabeprotokoll festzuhalten. Sofern keine Schäden festgehalten sind, gilt die Sache als einwandfrei und unbeschadet an den KUNDEN übergeben.
    8. Bei jeglicher Beschädigung während der Mietzeit ist der KUNDE verpflichtet, den ANBIETER unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung der Mietsache geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch für den Fall der Entwendung der Mietsache.
    9. Der KUNDE hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadensereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen des ANBIETERS zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen.
    10. Der KUNDE ist verpflichtet, vor Beginn der Mietzeit zusätzlich zur Vergütung eine Kaution als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zu leisten. Diese muss bis spätestens zum Tag der Abholung durch Überweisung bei dem ANBIETER eingegangen sein.
    11. Die vom KUNDEN geleistete Kaution wird nach Prüfung der Unversehrtheit der Mietsache vom ANBIETER zurückerstattet.
  6. Besondere Bestimmungen im Bereich Verkauf
    1. Gewährleistung

      Für Sachmängel betreffend den Verkauf gebrauchter WAREN oder gebrauchter Teile von WAREN bestehen keine Gewährleistungsansprüche.

      Für Sachmängel betreffend den Verkauf neuer WAREN oder Teile von WAREN haftet der ANBIETER ausschließlich nach den nachfolgenden Regelungen.

      1. Die jeweiligen Teile, die einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des ANBIETERS unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, soweit und sofern die Ursache des Mangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Ersetzte Teile werden Eigentum des ANBIETERS.
      2. Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.
      3. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Aufwendungsersatzansprüche des KUNDEN gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
      4. Als Beschaffenheit der WARE gelten nur die eigenen Angaben des ANBIETERS und die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, nicht jedoch sonstige Werbung, öffentliche Anpreisungen und Äußerungen des Herstellers.
      5. Der KUNDE ist verpflichtet, die WARE unverzüglich nach ihrer Lieferung hinsichtlich aller in Betracht kommenden und erkennbaren Mängel (sowohl bzgl. der Beschaffenheit als auch der Menge) zu untersuchen und den ANBIETER unverzüglich schriftlich über das Vorliegen eines entsprechenden Mangels zu informieren. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der ANBIETER berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom KUNDEN ersetzt zu verlangen.
      6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom KUNDEN oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
      7. Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegender Mängel zurückzuführen sind, sind vom KUNDEN zu tragen.
      8. Ansprüche des KUNDEN wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des KUNDEN verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des KUNDEN gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
      9. Rückgriffsansprüche des KUNDEN gegen dem ANBIETER gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der KUNDE mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
      10. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Gewährleistung unberührt.
    2. Eigentumsvorbehalt
      1. Der ANBIETER behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn der ANBIETER sich nicht stets ausdrücklich auf den Eigentumsvorbehalt beruft sowie auf sämtliche Teillieferungen. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem ANBIETER zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der ANBIETER auf Verlangen des KUNDEN einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem ANBIETER steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
      2. Die Parteien sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem ANBIETER gehörenden Gegenständen dem ANBIETER in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
      3. Der KUNDE hat den ANBIETER bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter an der Vorbehaltsware unverzüglich zu informieren.
      4. Bei Pflichtverletzungen des KUNDEN, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der ANBIETER nach erfolglosem Ablauf einer dem KUNDEN gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der KUNDE ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den ANBIETER liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der ANBIETER hätte dies ausdrücklich erklärt.
  7. Gefahrübergang
    1. Die Gefahr geht, auch bei kostenfreier Lieferung, auf den KUNDEN über, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch sowie Kosten des KUNDEN wird die Lieferung durch den ANBIETER gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
    2. Im Falle der vereinbarten Aufstellung, der Montage oder des Einbaus der WARE geht die Gefahr bei Übernahme in den eigenen Betrieb oder sofern vereinbart nach erfolgreichem Probebetrieb über.
    3. Wenn der Versand oder die Zustellung aus vom KUNDEN zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der KUNDE aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den KUNDEN über.
  8. Vergütung
    1. Für die Leistungen gilt die jeweilige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gem. Angebot geltende Vergütung. Sofern keine Vergütung individuell vereinbart wurde, gilt die Vergütung gemäß geltender Preisliste. Soweit eine Ratenzahlung vereinbart ist, fällt die erste Rate unmittelbar mit Vertragsschluss an; die weiteren Raten fallen - sofern nicht anders vereinbart - jeweils monatlich im Voraus an. Alle Preise verstehen sich zuzüglich USt.
    2. Sofern eine Einrichtungsgebühr vereinbart ist, fällt diese - sofern nicht abweichend geregelt - nur einmalig an. Im Rahmen einer etwaigen Vertragsverlängerung fällt keine erneute Einrichtungsgebühr an.
    3. Die Pflicht zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Vergütung in voller Höhe besteht auch, wenn der KUNDE den ANBIETER anweist, die Leistungen vorübergehend zu unterbrechen oder eine Unterbrechung aus anderen Gründen notwendig ist, soweit die Gründe nicht auf einem Verschulden des ANBIETERS beruhen.
    4. Der KUNDE ist, soweit nicht anders vereinbart, zur Vorleistung verpflichtet. Die vereinbarte Vergütung ist mit Rechnungsstellung sofort fällig und zahlbar innerhalb von 7 Tagen.
    5. Unterlässt der KUNDE eine notwendige Mitwirkungshandlung und verhindert hierdurch die Leistungserbringung durch den ANBIETER, bleibt der Vergütungsanspruch des ANBIETERS grundsätzlich unberührt.
    6. Der KUNDE kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen sein Aufrechnungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben bzw. geltend machen.
  9. Fristen für Lieferungen; Verzug
    1. Etwaige Fristen zur Leistungserbringung durch den ANBIETER beginnen in jedem Fall nicht, bevor die vereinbarte Vergütung vollständig durch den KUNDEN beglichen wurde und sämtliche notwendigen Mitwirkungshandlungen des KUNDEN umfassend erbracht wurden.
    2. Ist der KUNDE mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält sich der ANBIETER das Recht vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Zahlungen nicht auszuführen.
    3. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom KUNDEN zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den KUNDEN voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der ANBIETER die Verzögerung zu vertreten hat.
    4. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf (1) höhere Gewalt, (2) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des ANBIETERS, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten oder (3) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des ANBIETERS zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
    5. Schadensersatzansprüche des KUNDEN wegen Verzögerung der Lieferung sowie Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem ANBIETER etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn und soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen eines anderen in Ziffer. 10.2 aufgeführten Grundes (z.B. Verzug aufgrund der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht) gehaftet wird.
    6. Vom Vertrag kann der KUNDE im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der entstandenen Lieferverzögerung nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom ANBIETER zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des KUNDEN ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    7. Der KUNDE ist verpflichtet, auf Verlangen des ANBIETERS innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
    8. Teillieferungen sind nur in den Fällen zulässig, soweit sie dem KUNDEN unter verständiger Würdigung des Sachverhalts und Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Interessen zumutbar sind.
    9. Der ANBIETER übernimmt grundsätzlich kein Beschaffungsrisiko, auch nicht bei einem Kauf- oder Mietvertrag über eine Gattungsware. Der ANBIETER ist nur zur Lieferung aus seinem Warenvorrat sowie aus der vom ANBIETER bei dessen Lieferanten bestellten Warenlieferung verpflichtet. Die Verpflichtung des ANBIETERS zur Lieferung entfällt, wenn der ANBIETER trotz eines ordnungsgemäß kongruenten Deckungsgeschäfts nicht richtig bzw. rechtzeitig beliefert wurde und der ANBIETER die fehlende Verfügbarkeit nicht zu vertreten hat, den KUNDEN hierüber unverzüglich informiert hat sowie kein Beschaffungsrisiko übernommen hat.
    10. Ist der KUNDE mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält sich der ANBIETER das Recht vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Zahlungen nicht auszuführen.
    11. Der ANBIETER ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 626 Abs. 1 BGB zu kündigen und sämtliche Leistungen einzustellen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der KUNDE bei einer vereinbarten Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Raten gegenüber dem ANBIETER in Verzug ist.  Der ANBIETER ist berechtigt, die gesamte Vergütung, welche bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig würde, als Schadensersatz geltend zu machen. In diesem Fall muss sich der ANBIETER aber dasjenige anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder zu erwerben unterlässt.
  10. Sonstige Pflichten der PARTEIEN zur Durchführung der vereinbarten Leistungen
    1. Alle vertraglich zugesagten Leistungen erbringt der ANBIETER grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, bzw. dem individuell vereinbarten Beginn der Vertragslaufzeit.
    2. Der KUNDE stellt sicher, dass der ANBIETER zu jedem Zeitpunkt über alle erforderlichen Informationen verfügt, die zum Erreichen eines bestmöglichen Leistungsergebnisses erforderlich sind. Ist der ANBIETER daran gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und resultieren die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des KUNDEN, bleibt der Vergütungsanspruch des ANBIETERS unberührt.
    3. Der KUNDE ist für sämtliche Inhalte verantwortlich und hat zu gewährleisten, dass die Inhalte nicht durch Rechte Dritter belastet sind und nicht gegen geltendes Recht (insbesondere Urheber-, Wettbewerbs-, Marken-, Straf-, Jugendschutz-, Datenschutzrecht oder dgl.) verstoßen. Der ANBIETER ist nicht zur Prüfung der Inhalte verpflichtet.
    4. Der ANBIETER ist berechtigt, alle Termine, sofern die jeweilige Art der Leistungserbringung nicht zwingend eine Anwesenheit vor Ort erfordert (z.B. die Durchführung von Fotoshootings oder Videodrehtermine) dem KUNDEN gegenüber digital (z.B. via Zoom, Teams, Skype, Teamviewer oder dergleichen) durchzuführen.
    5. Der KUNDE ist selbstständig dafür verantwortlich, die technischen Voraussetzungen bereitzuhalten, um das Angebot vollständig nutzen zu können. Bei Vorliegen von technischen Problemen des bereitgestellten Angebots ist der KUNDE zudem verpflichtet, an der Problemlösung bestmöglich mitzuwirken.
  11. Vertragslaufzeit
    1. Der Vertrag ist für die gemäß individualvertraglicher Vereinbarung vereinbarte Laufzeit (Erstlaufzeit) fest geschlossen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
    2. Die Vertragslaufzeit beginnt, sofern nicht explizit abweichend geregelt, mit Ausspielungsbeginn der Werbekampagnen, spätestens einen Monat nach Vertragsschluss. Die Fälligkeit einer vereinbarten Einrichtungspauschale bleibt hiervon unberührt.
    3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  12. Zahlungsbedingungen
    1. Die Zahlung ist per Lastschrifteinzug und Rechnung möglich.
    2. Der KUNDE verpflichtet sich, dem ANBIETER unmittelbar nach Vertragsabschluss, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsschluss eine (SEPA)-Einzugsermächtigung zu erteilen. Der ANBIETER ist nicht verantwortlich für Überziehungsgebühren, Überziehungskosten oder ähnliche Gebühren, die die Bank oder Kreditkartenfirma geltend macht.
  13. Haftung auf Schadensersatz
    1. Der ANBIETER haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen.
    2. Der ANBIETER haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des ANBIETERS oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Daneben haftet der ANBIETER für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des ANBIETERS oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden wegen der Nichteinhaltung einer vom ANBIETER gegebenen Garantie oder zugesicherten Eigenschaft oder wegen arglistig verschwiegener Mängel.
    3. Der ANBIETER haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ihn oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  14. Datenschutz, Geheimhaltung
    1. Der KUNDE wird darauf hingewiesen, dass der ANBIETER personenbezogene Bestands- und Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses erhebt, verarbeitet und nutzt. Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt.
    2. Die PARTEIEN verpflichten sich, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen und nicht offenkundigen oder allgemein zugänglichen Informationen oder Unterlagen aus dem Bereich der anderen Partei vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
  15. Abnahme
    1. Sofern die individuell vereinbarten Leistungen dem Werkvertragsrecht unterfallen, gelten diesbezüglich die nachfolgenden Regelungen.
    2. Der ANBIETER kann vom Kunden nach Abschluss einer Teilleistung diesbezüglich die Abnahme verlangen.
    3. Die seitens des Kunden abzunehmenden (Teil-)Leistungen des ANBIETERS gelten auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung des ANBIETERS hin zur Abnahme der entsprechenden (Teil-)Leistung nicht innerhalb von 7 Werktagen schriftlich erklärt.
  16. Urheberrecht, Markennutzung
    1. Sämtliche im Rahmen der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellten Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.
    2. Die Rechteübertragung steht insgesamt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der KUNDE gegenüber dem ANBIETER sämtliche Vergütungspflichten erfüllt hat.
    3. Der KUNDE räumt dem ANBIETER das Recht ein, sämtliche Marken, Logos, Namen oder sonstige geschäftliche Kennzeichen des KUNDEN im Rahmen der zu erbringenden Leistungen uneingeschränkt zu nutzen. Abweichungen hiervon bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
    4. Der KUNDE gestattet dem ANBIETER unentgeltlich das einfache, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkte Nutzungsrecht zur öffentlichen Wiedergabe, Vervielfältigung und Verbreitung sämtlicher erstellter Designs, Inhalte, Contents zum Zwecke der (Eigen-)Werbung, insbesondere aber nicht abschließend auf der Website des ANBIETERS („Testimonial-Nutzung“).
    5. Der KUNDE stellt den ANBIETER von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung geistigen Eigentums und/oder der Verwendung von Begriffen, Seiten oder Inhalten die unzulässig und/oder mit Rechten Dritter belastet sind, vollumfänglich frei.
  17. Widerrufsrecht
    1. Der ANBIETER schließt ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB Verträge, so dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht.
  18. Referenznennung
    1. Der ANBIETER darf den KUNDEN in jedem Medium als Referenz nennen sowie Video- und Bildmaterial des KUNDEN insbesondere in Sozialen Medien (z.B. Facebook, Instagram) ausspielen. Dies umfasst auch die Nennung und Benutzung evtl. geschützter Marken, Bezeichnungen oder Logos. Der ANBIETER ist zur Nennung nicht verpflichtet.
    2. Der KUNDE ist dafür verantwortlich, von den gegebenenfalls im Studio anwesenden Dritten entsprechende Einwilligungen einzuholen. Insofern gilt Ziffer 15.5 dieser AGB entsprechend.
  19. Allgemeine Bestimmungen
    1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen ist Hagen.
    2. Auf alle Streitigkeiten findet, unabhängig vom rechtlichen Grund, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Bestimmungen des Kollisionsrechts, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, Anwendung.
    3. Bei Bedarf werden von den PARTEIEN schriftlich vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung als Teil der Vereinbarung betrachtet.
    4. Durch eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klauseln gilt dasjenige vereinbart, was dem wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten steht. Dies gilt auch für die ergänzende Vertragsauslegung.
    5. Der ANBIETER behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern, es sei denn die Änderung ist für den KUNDEN nicht zumutbar. Dafür wird der ANBIETER den KUNDEN rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der KUNDE den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung, gelten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom KUNDEN angenommen.

Stand: Juni 2023

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